Der Künstlerverbund im Haus der Kunst München (vormals Ausstellungsleitung Große Kunstausstellung im Haus der Kunst München) e.V gehört der  „Stiftung Haus der Kunst München, gemeinnützige Betriebsgesellschaft mbH“ seit Mai 2023 nicht mehr an. Die Satzung wird dahin geändert.

 

 

»Künstlerverbund im Haus der Kunst München (vormals Ausstellungsleitung Große Kunstausstellung im Haus der Kunst München) e.V.«

 

Präambel

Nach dem Zweiten Weltkrieg gründen die drei Verbände – Münchener Secession, Neue Gruppe und Neue Münchner Künstlergenossenschaft – Ende 1948 die Ausstellungsleitung e.V., deren Nachfolger der Künstlerverbund im Haus der Kunst München e.V. ist, um den Künstlern wieder selbst die autonome Präsentation und den Verkauf ihrer Werke zu ermöglichen.

 

Dieser Verein veranstaltete in den Jahren 1949 bis 2011 jährlich die Große Kunstausstellung im Haus der Kunst München und steht damit in Nachfolge der Ausstellungen im Münchner Glaspalast. Bis Ausgang der 80er Jahre veranstaltete der Verein zudem zahlreiche international renommierte Ausstellungen im Haus der Kunst München. In Nachfolge der Großen Kunstausstellungen im Haus der Kunst führt der Verein seit dem Jahr 2013 die Biennale der Künstler im Haus der Kunst München durch.

 

Neben dem Freistaat Bayern als Hauptgesellschafter und der Gesellschaft der Freunde der Stiftung Haus der Kunst München e.V. gehört auch der Künstlerverbund im Haus der Kunst München (vormals Ausstellungsleitung Große Kunstausstellung im Haus der Kunst München) e.V der „Stiftung Haus der Kunst München, gemeinnützige Betriebsgesellschaft mbH“ an.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet „Künstlerverbund im Haus der Kunst München (vormals Ausstellungsleitung Große
Kunstausstellung im Haus der Kunst München) e.V.“ Er ist in das Vereinsregister beim AG München eingetragen. Der
Verein hat seinen Sitz im Haus der Kunst in München. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke "der Abgabenordnung.

 

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

 

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Veranstaltung, Kuration, Organisation und Durchführung der Biennale der Künstler im Haus der Kunst München in
Nachfolge der Großen Kunstausstellung und des Münchner Glaspalastes sowie sonstiger Ausstellungen und
Veranstaltungen auch in den Jahren zwischen den Biennalen, verbunden mit der Sicherstellung der Nutzungsrechte
für diese Veranstaltungen und damit der jährlichen Präsenz des Vereines im Haus der Kunst München durch
entsprechende Vereinbarungen mit den Betreibern des Hauses der Kunst München.

 

Ziel dieser Ausstellungen und Veranstaltungen ist, zeitgenössische Künstlerinnen und Künstler des Inlandes zu
fördern und die Verbindung mit der zeitgenössischen Kunst des Auslandes zu pflegen;

 

das Wirken und Schaffen von Künstlern einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen und zur Kenntnis zu
bringen und damit Verständnis und Anerkennung für zeitgenössische Kunst zu fördern.

 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, beratende Mitglieder und Fördermitglieder. Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche und juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Ordentliche Mitglieder können nur Bildende Künstlerinnen und Künstler werden. Über die Aufnahme entscheidet der Arbeitsausschuss. Ordentliche Mitglieder fördern die Tätigkeit des Vereins durch aktive Teilnahme. Beratende Mitglieder unterstützen den Verein durch beratende Tätigkeit und haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Fördermitglieder unterstützen den Verein durch ihre Beiträge und haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

(2) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

 

(3) Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss.

 

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist erfolgen.

 

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Arbeitsausschusses aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

 

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Arbeitsausschuss/die Ausstellungsleitung

 

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • dem ersten Präsidenten/der ersten Präsidentin
  • dem zweiten Präsidenten/der zweiten Präsidentin
  • dem ersten Schatzmeister/der ersten Schatzmeisterin
  • dem zweiten Schatzmeister/der zweiten Schatzmeisterin
  • dem ersten Schriftführer/der ersten Schriftführerin
  • dem zweiten Schriftführer/der zweiten Schriftführerin

 

(2) Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam.

 

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.

 

(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:

  1. die Führung der laufenden Geschäfte;
  2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens;
  4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
  5. die Buchführung;
  6. die Erstellung des Jahresberichts;
  7. die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung.

 

(5) Vorstandssitzungen werden von dem ersten Präsidenten oder dem zweiten Präsidenten per E‐Mail, schriftlich oder telefonisch einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Präsidenten. Stimmvollmachten sind zulässig. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.

 

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.

 

(7) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 7 Vergütung des Vorstands, Ersatz von Aufwendungen

 (1) Vorstandsmitglieder und Inhaber sonstiger Vereinsämter dürfen eine angemessene Tätigkeitsvergütung für Zeit‐ oder Arbeitsaufwand erhalten. Über Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt der Arbeitsausschuss/die Ausstellungsleitung. Für die Festlegung von sonstigen Vertragsinhalten und den Abschluss von Anstellungsverträgen (auch mit Vorstandsmitgliedern) ist der Vorstand gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung zuständig.

 

(2) Aufwendungen, die durch eine Tätigkeit für den Verein entstanden sind, werden gemäß § 670 BGB gegen Einzelnachweis ersetzt.

 

§ 8 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, für die Dauer von zwei Jahren. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch‐ und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
  2. die Wahl der Kassenprüfer;
  3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
  4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
  5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
  6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

 

(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmvollmachten sind zulässig. Die Stimme kann jedoch nur an ordentliche Mitglieder des Vereines übertragen werden. Auf Antrag beschließt die Mitgliedersammlung, ob geheim abgestimmt wird. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Ergibt diese Wahl wieder Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

 

(4) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

 

(5) Die Versammlung wird vom ersten Präsidenten geleitet. Bei dessen Abwesenheit wählt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

 


§ 10 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.

 

(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in § 9 und 10 der Satzung entsprechend.

 

§ 12 Arbeitsausschuss/Ausstellungsleitung

Der Arbeitsausschuss/die Ausstellungsleitung ist für die Kuration, Organisation und Durchführung der Ausstellungen des Vereins zuständig. Dem Gremium gehören sämtliche Vorstandsmitglieder sowie bis zu zwölf weitere ordentliche Mitglieder des Vereines an. Letztere werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Arbeitsausschuss/die Ausstellungsleitung unterstützt unmittelbar die Arbeit des Vorstands.

 

§ 13 Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat einrichten, der den Vorstand berät. Einzelheiten dazu werden in einer Geschäftsordnung des Beirates geregelt, die der Vorstand beschließt.

 

§ 14 Schlichtung

Bei Streitigkeiten unter Vereinsmitgliedern oder von Vereinsmitgliedern mit Organen des Vereins beruft der Gesamtvorstand einen Schlichter, der darauf hinwirken soll, dass die Streitigkeit einvernehmlich im Interesse des Vereins geregelt wird.

 

§ 15 Satzungsänderungen durch Vorstand

Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen.

 

§ 16 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Vereine „Neue Münchner Künstler Genossenschaft e.V.“ und die „Neue Gruppe e.V.“ zu gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Die Satzung wurde neu gefasst in der Mitgliederversammlung am 23. Juni 2014 im Haus der Kunst München, Raum 8. In der Mitgliederversammlung am 21. April 2016 wurden Änderungen der Satzung beschlossen.

 

Präsident des Künstlerverbundes im Haus der Kunst München e.V.