§ 1 RECHTSGRUNDLAGE

Die Geschäftsordnung des Künstlerverbund im Haus der Kunst München e.V. regelt die Finanz- und Verwaltungsordnung in Verbindung mit der Satzung.

 

§ 2 BEITRÄGE

1. Der Künstlerverbund im Haus der Kunst München e.V. erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

 

§ 3 GEBÜHREN

Für Verwaltungsvorgänge, Archivanfragen und Dienstleistungen können Gebühren erhoben werden, über deren Höhe der Vorstand entscheidet.

 

§ 4 VERWENDUNG VON MITTELN

Die Mittel des Künstlerverbund im Haus der Kunst München e.V. sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwenden. Alle Ausgaben und Einnahmen sind gemäß den Bestimmungen der Zuschussgeber zu verwenden und nachzuweisen. Ausgaben dürfen nur im Rahmen des Wirtschaftsplans getätigt werden, sofern diese Finanzordnung nichts anderes regelt.

 

§ 5 ZUSTÄNDIGKEIT

1. Die Schatzmeister*innen sind für die Finanzplanung und Finanzverwaltung des Künstlerverbund im Haus der Kunst München e.V. zuständig. Diese umfasst insbesondere die Aufstellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Jahr und der Entwürfe der Wirtschaftspläne für das laufende Jahr, des Weiteren die Überwachung der Einnahmen und Ausgaben sowie deren satzungsgemäße Verwendung.

2. In Steuer-, Personal- und Versicherungsfragen obliegt den Schatzmeister*innen in Rücksprache mit den Präsident*innen die Abwicklung mit den zuständigen Stellen.

 

§ 6 WIRTSCHAFTSPLÄNE

1. Der Vorstand des Künstlerverbund im Haus der Kunst München e.V. erstellt für das laufende Geschäftsjahr und das Folgejahr einen Wirtschaftsplan.

2. Die Wirtschaftspläne werden von den Schatzmeister*innen zu Beginn des laufenden Geschäftsjahres dem Vorstand vorgelegt und von diesem beschlossen.

3. Die Wirtschaftspläne enthalten eine Aufstellung der zu erwartenden Einnahmen und geplanten Ausgaben.

4. Einnahmen- und Ausgabenseite der Wirtschaftspläne müssen ausgeglichen sein.

5. Die in den Wirtschaftsplänen vorgesehenen Mittel sind grundsätzlich zweckgebunden. Es gilt jedoch das Gesamtdeckungsprinzip.

 

§ 7 JAHRESABSCHLUSS

1. Nach Ablauf des Geschäftsjahres veranlassen die Schatzmeister*innen bis zum 15. März eine Einnahmenüberschussrechnung durch eine Steuerberatung. Diese wird dem Vorstand vorgelegt und dient dem Verwendungsnachweis der institutionellen Förderung durch die Stadt München und für den Jahresabschluss.

2. Die Zusammenfassung des Jahresabschluss des jeweiligen Vorjahres ist den Mitgliedern zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zusammen mit der Einladung, den Jahresberichten und den Anträgen zuzusenden.  


 

§ 8 Kassenprüfung

1. Die Prüfung erstreckt sich auf den Kassenbestand, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Einnahmen und Ausgaben, die Ordnungsmäßigkeit der Belege, die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vereinsführung sowie die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ordnung.

 

§ 9 ZAHLUNGEN

1. Die Schatzmeister*innen sind berechtigt, im Rahmen der Bestimmungen der Finanzordnung und des Wirtschaftsplanes Zahlungen entgegen zu nehmen und Ausgaben zu leisten. Anschaffungen über 850,00 EUR bedürfen der Genehmigung des Vorstands und müssen in der Inventarliste aufgeführt werden.

2. Ausgaben, die über die Voranschläge des Wirtschaftsplanes hinausgehen, dürfen nur geleistet werden, wenn ein Deckungsnachweis gegeben ist - diese Ausgaben bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand.

3. Die Schatzmeister*innen erhalten Bankvollmachten für den Zahlungsverkehr. Bei Bedarf können auch die Präsident*innen eine Bankvollmacht erhalten. 

4. Bankkarten, die zum Zahlungsverkehr erhalten wurden, sind sofort nach Amtsende zu zerstören. Die Zerstörung ist eidesstattlich zu erklären. Alle Schäden, die durch nicht zerstörte Karten entstehen, werden von der Karteninhaber*in getragen. 

5. Zahlungen sind bargeldlos zu machen. Eine Barkasse wird nicht geführt. 

 

§ 10 BELEGUNG VON AUSGABEN

1. Belege sind durch die Schatzmeister*innen auf sachliche Richtigkeit zu prüfen.

 

§ 11 BUCHFÜHRUNG

1. Für die kaufmännische Buchführung sind die Schatzmeister*innen verantwortlich. Diese wird durch die Geschäftsstelle durchgeführt. Jede einzelne Finanzaktion ist zu belegen.

2. Die Bücher sind jährlich zum Ende des Geschäftsjahres abzuschließen.

 

§ 12 RICHTLINIEN ZUR ERSTATTUNG VON AUSLAGEN

1. Alle Funktionsträger*innen und Helfer*innen des Künstlerverbund haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB.

2. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann bis zu 6 Wochen nach seiner Entstehung im laufenden Geschäftsjahr geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sind und Vorschriften entsprechen, nachgewiesen werden.

 

§ 13 Funktions- und Aufwandsentschädigung

1. Für die Ausübung einer Funktionstätigkeit innerhalb des Vereins kann die Zahlung einer angemessenen Funktions- und Aufwandsentschädigung nach den gesetzlichen Regelungen festgesetzt werden.

2. Über die Höhe, die Art und den Umfang der Aufwandsentschädigung entscheidet für den Vorstandsmitglieder der Arbeitsausschuss, für alle anderen der Vorstand. 

 

§ 14 Zugang zu den Räumen des Künstlerverbund im Haus der Kunst München e.V.

1. Die Schlüssel der Räume werden an der Pforte Haus der Kunst hinterlegt. Berechtigt den Schlüssel zu erhalten sind die Mitglieder des Vorstands sowie Mitarbeiter*innen des Künstlerverbund im Haus der Kunst München e.V. Alle weiteren Mitglieder können über die Geschäftsstelle einen Termin für den Zugang der Räume vereinbaren.

2. Bei Bedarf kann für „Gäste“ eine Ausnahme zu den Zugangsberechtigungen vereinbart werden. Dies ist vertraglich zu vereinbaren. Der Gast haftet für etwaige Schäden, die während seines Aufenthaltes in den Räumen und an den Gegenständen des Künstlerverbund im Haus der Kunst München e.V. entstehen.

3. Das Archiv darf nur unter Aufsicht eines Vorstandsmitgliedes sowie vom Vorstand beauftragten Mitarbeiter*innen des Künstlerverbund im Haus der Kunst München e.V. ermöglicht werden. Archivbesuche sind grundsätzlich zu dokumentieren. Diese Regelung gilt auch für Mitglieder des Künstlerverbund im Haus der Kunst München e.V. 

 

§ 15 Aufbewahrung von Wertgegenständen und Technik des Künstlerverbund im Haus der Kunst München e.V.

1. Wertgegenstände und teure Technik sind in abschließbare Schränke bzw. im Safe aufzubewahren. Zugang hierzu haben nur die Mitglieder des Vorstands sowie vom Vorstand beauftragte Mitarbeiter*innen des Künstlerverbund im Haus der Kunst München e.V.

2. Zur Durchführung des Zwecks laut Satzung kann auch weiteren Personen der Zugang gewährt werden. Dies ist vertraglich zu vereinbaren. Die berechtigte Person haftet für etwaige Schäden, die während seiner Zugangsberechtigung an Wertgegenständen und Technik Künstlerverbund im Haus der Kunst München e.V. entstehen.

Diese Regelung gilt auch für Mitglieder des Künstlerverbund im Haus der Kunst München e.V.